Autor: Heilpraktiker Tim Theuerkorn
Praxisbetrieb und Corona ab 12/2021
Liebe Patienten,
auch mit der neuen Coronaschutzverordnung vom 24. November 2021 gibt es keine 3G-Nachweispflicht für Patienten, wenn sie medizinische Betriebe betreten. Wenn Sie in einer gesundheitlichen Notlage sind, haben Sie ein Anrecht auf medizinische Versorgung!
Relevant ist IMMER Ihr aktueller Gesundheitszustand!
Haben Sie Symptome einer Atemwegsinfektion oder irgend einer anderen übertragbaren Krankheit, bleiben Sie bitte Zuhause.
Einzige Ausnahme bilden lebensbedrohliche Notfallzustände. Aber damit gehören Sie dann nicht zu einem Heilpraktiker sondern ins Krankenhaus.
Die Praxis ist nun seit 3/2020 dauerhaft OHNE jegliche Corona-Vorfälle durch diese Zeit gekommen. Dies verdanken wir ausschließlich der verantwortlichen Einhaltung der Hygiene-Regeln. Eine dieser Regeln ist: bei Krankheit/Erkältung weg bleiben.
In der Praxis gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung für medizinische Betriebe.
26.11.2021: 10 Jahre Praxis in Dortmund Berghofen!
Am 26.11.2011 eröffnete ich meine Praxis in Berghofen.
Die Zukunft war ungewiss, die Unkenrufe massiv. „Heilpraktiker werden nichts!“, „Nach 2 Jahren sind 60% der Heilpraktiker wieder weg!“
Nach 10 Jahren bin ich dann doch noch da. Und der Zulauf in die Praxis ungebrochen stetig und massiv. Zurzeit suche ich wieder Verstärkung, was angesichts der Krise, in der wir uns befinden, gar nicht so einfach ist. Vieles hat sich geändert. Kamen die Menschen früher zu mir, um meinen medizinischen Rat einzuholen, werde ich heute von Menschen mit ARD/ZDF-Diplom aufgeklärt. Auch das hat Corona möglich gemacht. Hätte ich das gewusst, hätte ich mir drei harte Jahre des Lernens (Rein Schulmedizinischer Fakten, wohlgemerkt. Denn für Naturheilkunde und Komplementärmedizin interessiert sich kein Amtsarzt. Und er darf es auch gar nicht prüfen) sparen können, und einfach Fernsehen geguckt. Dieser Sachverhalt hat mich tatsächlich dieses und letztes Jahr in eine ernsthafte Sinnkrise gebracht, aus der ich noch nicht entkommen bin. Früher hieß es „guck nicht zu viel Fernsehen, das macht dumm!“, heute wird man für dumm gehalten, wenn man nicht alles, was der TV so ausspuckt unreflektiert glauben will. Mein Selbstverständnis als Heilpraktiker hat dadurch tatsächlich einen Knacks bekommen.
Gleichzeitig ist die Nachfrage nach anderen Therapiemethoden als Chiropraktik und Massagen in den letzten 24 Monaten in meiner Praxis erheblich gestiegen. Warum ist das so? Weil die Menschen seit einiger Zeit zusehends kränker werden. Psychisch und dann zuletzt auch physisch. Das ist sehr erschreckend zu sehen, denn mit der Volksgesundheit der Deutschen geht es im Moment rapide bergab. Das macht einem dann doch Sorgen. Ein Familienmitglied würde jetzt wahrscheinlich sagen: „Das ist halt deine Meinung!“ (was impliziert, dass diese Meinung falsch ist, weil ARD und ZDF nicht dasselbe sagen). Aber es ist eben keine Meinung. Es ist eine Feststellung durch Beobachtung. Man nennt das in der Wissenschaft „Empirie“: eine Methode, die sich auf wissenschaftliche Erfahrung stützt, um Erkenntnisse zu gewinnen. Erfahrungswissen. Aber Moment, Wissenschaft, das können wir ja als Heilpraktiker gar nicht. (Trotzdem ist die Bude voll, und der Patient desillusioniert von der Schulmedizin. Ein Paradoxon.).
Sie merken vielleicht schon, dass ich dieses Jahr etwas „angefressen“ formuliere und dem ist auch so. Mein zehntes Jubiläum hätte ich mir schon anders vorgestellt, aber man muss auch hier flexibel bleiben und die Dinge nehmen, wie sie kommen. Ohne die eigenverantwortliche Eigeninitiative der Menschen wird sich allerdings nichts ändern. Es wird nicht reichen, Verantwortung abzugeben an Politiker oder andere Menschen für das eigene Ungemach verantwortlich zu machen. Die neue Zeit, die gerade anbricht, benötigt „Macher“, keine Menschen, die sich mutwillig verwalten lassen.
Die Hopi-Indianer sagen, dass Leben ist ein reißender Fluss, und es macht mehr Sinn, sich mitreißen zu lassen, als sich am Ufer festzuhalten. Auch wenn man nicht weiß, wohin einen der Fluss trägt.
Und deshalb bleibt nach 10 Jahren „Erfolgsstory“ (sowas behauptet man doch heutzutage, wenn man erfolgreich einen Betrieb 10 Jahre geführt hat) die Zukunft ungewiss. Was sich geändert hat, ist die Angst und die Sorge. Denn beides ist nicht mehr da. Und dabei scheint die Aussicht trüber als vor 10 Jahren. Vor einiger Zeit schrieb ich einen Artikel in diesem Blog, der die Überschrift trug „Angst hat keine Zukunft!“. Also, wenn ich heute einen guten Rat geben sollte, was unser aller Zukunft betrifft, dann bleibe ich dabei: hört auf Angst zu haben. Es bringt einfach nichts. Aber ich befürchte, dass die meisten Menschen das erst verstehen, wenn sie es verstehen müssen. Und dafür muss noch einiges passieren.
In einem anderen Artikel schrieb ich sinngemäß, dass wir uns derzeit in einem Wandel befinden, und wer sich diesem Wandel nicht öffnen kann, der hat eben auch keine Zukunft. Zumindest nicht hier. Deshalb lautet mein erneuter Rat und Bitte: hört auf Angst zu haben. Öffnet Euch und seht nach vorne. Ohne Angst. Dazu braucht es Rückgrat, Mut und Zuversicht. Zuversicht ist für viele Menschen in dieser Zeit Mangelware geworden (Rückgrat auch). Und das verstehe ich. Aber ohne Zuversicht befinden wir uns in Dunkelheit.
Nach 5 Jahren Praxis wollte ich das erste Jubiläum mit einem Tag der offenen Tür feiern. Irgendwie passte das damals nicht, und ich schob es auf das „Zehnjährige“. Jetzt haben wir diese „Pandemie“ und außerdem persönliche, familiäre Umstände, welche auch dieses Mal eine angemessene Feier unmöglich machen. Ich werde dieses Mal nicht sagen, ich hole das zum fünfzehnjährigen Jubiläum nach. Denn ich habe da mal wieder eine meiner häufig treffsicheren Eingebungen, Ahnungen, dass es dazu nicht kommen wird (meine Vorahnungen haben mir den Beinamen „der Prophet“ eingebracht, weil ich so oft richtig liege. „Dr. Schmerz“ gefällt mir allerdings besser. Vielleicht segelt auch deshalb mein Schiff relativ sicher durch diese stürmische Zeit). Warum es anders kommen könnte, das weiß ich nicht. Aber ich weiß, dass ich immer als Heilpraktiker und Chiropraktiker meinen Dienst leisten werde. Egal wie. Es ist halt meine Berufung. Und das wird mit Sicherheit immer einige in diesem System stören. Das ist ok.
Also bedanke ich mich, wie jedes Jahr an dieser Stelle, für die Treue meiner Kunden und Patienten, die nun immerhin bei einigen schon zehn Jahre andauert. Ich wünsche Ihnen einen sonnigen Himmel über ihrem Kopf und sicheren Boden unter ihren Füßen. Egal, woran Sie glauben und egal, wer Sie sind!
Heilpraktiker / Chiropraktiker gesucht
Für die stundenweise, flexible Ergänzung in der Praxis wird ein Chiropraktiker gesucht.
- Grundvoraussetzung: Zulassung als Vollheilpraktiker.
- gesucht wird ausschließlich ein Heilpraktiker/In mit Kenntnissen der Chiropraktik, bzw. mit der erworbenen Fähigkeit, Gelenke zu justieren / repositionieren.
Bitte keine Anfragen bezgl. anderer medizinischer Fachbereiche. - Kenntnisse in Massage-Techniken von Vorteil.
- Neuraltherapie von Vorteil.
- ausschließlich freie Mitarbeit, freiberufliche Tätigkeit; Rechnungskraft.
- Honorar nach Vereinbarung.
- Arbeitszeiten nach Vereinbarung. Ca. 5-10 Stunden / Woche.
Telefonische Bewerbung unter: 0231 – 13 07 23 34
Wetterlage ab 27°C
Verehrte Patienten,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei einer anhaltenden sommerlichen Wetterlage von wenigstens 27°C und höher, weniger dringliche Massage-Termine ggf. und nach Rücksprache mit den Patienten verschiebe werde.
Im Falle eines Falles kontaktiere ich Sie und wir entscheiden gemeinsam, ob eine Terminverlegung in Abwägung zu vorhandenen Beschwerden, möglich ist. Dies gilt insbesondere für Vorsorgeanwendungen, welche einen kurzen Aufschub zulassen. Dies betrifft in erster Linie Termine ab 14 Uhr im Nachmittagsbereich. Vormittagstermine finden wie gewohnt statt.
Diese Maßnahme ergreife ich nur dann, wenn die Temperaturen wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen die genannte Temperaturmarke erreicht, und wenn ich Ihnen zeitnah und in Abhängigkeit zur Wetterlage einen Ersatztermin anbieten kann.
Dringende Behandlungen akuter Beschwerden finden hingegen immer und wie gewohnt statt.
Vielen Dank!
Angst hat keine Zukunft!
Vor ein paar Monaten fragte ich einen sehr religiösen Patienten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, ob er es mal mit Gottvertrauen versucht habe. Seine lapidare Antwort war, dass Vertrauen gut sei, aber man dürfe halt nicht leichtsinnig sein. Innerlich stellte ich mir die Frage, seit wann Gott leichtsinnig ist, und beendete die Unterhaltung, da meine Erwartungshaltung in das Gespräch wohl zu groß war. „Ein leichtsinniges Leben am Limit“ bedeutet heutzutage wahrscheinlich, keine Maske zu tragen und keinen Abstand zu halten …
Seit ich bewusst auf Dinge achte, erlebe ich in einer permanenten Dauerschleife, dass Politik und Medien immer wieder Horrorszenarien mit in jedem Fall letalem Ausgang auf die Bevölkerungen dieser Welt projizieren. Das ist nicht erst seit Corona so. Es ist in meiner Wahrnehmung seit 45 Jahren so.
Ich erinnere mich noch sehr lebhaft an das Tschernobyl-Reaktor-Unglück. Sicherlich ein ökologisches Drama. Und dennoch war die Panik medial und politisch sicherlich präsenter, als in der Realität.
Dazu kamen in regelmäßigen Abständen Kriegsgefahr, tödliche Seuchen und Wirtschaftskrisen in den Fokus der Bevölkerungen. Oder: sie wurden in den Fokus der Menschen bewusst eingefügt. Ob die Bedrohung real war oder nicht, es wurde medial entsprechend aufbereitet (seit Jahrzenten werden wir gewarnt, dass der Iran „bald“ Atomwaffen zur Verfügung hat). Und Medien werden wie Drogen konsumiert. Völlig unkontrolliert.
All das hat natürlich durch Corona, unabhängig davon, wie real diese Bedrohung sein mag, nochmals eine Steigerung erlebt.
Ich schreibe heute nicht, um dieses leidige Thema Corona zu diskutieren, sondern um Ihnen einen einfachen Sachverhalt ins Gedächtnis zurück zu rufen:
Sie werden sterben! Unweigerlich.
Das sieht ihr Seelenplan nun einmal so vor. Wir alle sind physisch sterblich. Wer sich bewusst ist, dass es über die Physis hinaus eine Existenz gibt, für den ist das nicht mal ein großes Thema. Und der hat nicht mal ein großes Interesse, den Aufenthalt in dieser Existenz über das Notwendige hinaus zu verlängern. Es ist ja schon recht komisch hier, und für die Highlights muss man selber sorgen.
Der Seelenplan wurde bereits vor der Geburt entworfen und wenn es unsere Bestimmung ist, an Corona zu sterben, dann wird das so sein. Mit oder ohne Impfung. Oder bei einem Autounfall, beim Fernsehen, oder alt und friedlich im Bett. Krankheiten dienen hier als „Ausstiegsoptionen“.
Vor dem Tag X, der unweigerlich jeden Tag ein Stückchen näher rückt, Angst zu haben, nützt dabei nichts. Es passiert sowieso. Entweder Sie sind seelisch soweit entwickelt, dass Sie das Wann und Wie kennen (das ist jedoch sehr selten, schätze ich), oder es bleibt ein Überraschungsei.
Die Mächtigen dieser Welt haben es allerdings immer wieder verstanden, diese Angst vor dem Tod, die eigentlich „nur“ die Angst vor dem Unbekannten ist, zu reaktivieren. Anstatt sich mit dem Thema Tod auseinander zu setzen, unternimmt der durch die Materie geprägte Mensch lieber allerhand „Vorsichtsmaßnahmen“ um dem Tod so lange wie möglich zu entgehen. Versicherungen, Spritzen und ein Sicherheitsgurt beim Autofahren. Es wäre ja leichtsinnig, das nicht zu tun, um auf den ersten Absatz dieses Artikels zurück zu kommen. Ich kenne allerding kaum einen Menschen, für den der Moment des Todes nicht überraschend gekommen wäre. Menschen mit langer, schwerer Krankheit blicken dem Tod häufig mit Erwartung in die Augen. Ebenso wie sehr alte und müde Menschen. Wenn Sie aber morgens kerngesund zur Arbeit fahren und dann abends tot sind, kam das doch eher unerwartet. In der jetzigen Zeit ist der Gevatter Tod allerdings ein sehr häufig gesehener Gast, und das liegt nicht allein an Corona, sondern daran, dass hier gerade ein Wandel stattfindet. Deshalb nennt man den Tod auch den Engel des Wandels. Das ist vielleicht eine positivere Vorstellung von dieser Wesenheit, die uns auf diesem Weg begleitet, als die endgültige Vorstellung eines absolut tödlichen Endes. Unendlichkeit bedeutet eben, dass nichts endet!
Deshalb leben wir zurzeit in einer Situation, wo immer mehr Seelenpläne erfüllt werden, und es dadurch zu immer mehr Abschieden und Entscheidungen kommt. Der Prozess, der letztes Jahr mit Corona begonnen hat, nimmt nun spürbar Fahrt auf und wir stehen gerade erst am Anfang einer umwerfenden Entwicklung, die noch ein paar Jahre in Anspruch nehmen wird. Und die für viele von uns nicht immer angenehm sein wird. Betrachten wir es wie eine Geburt: schmerzhaft und man weiß nicht, was am Ende des Geburtskanals auf einen wartet. Eins sollte jedoch bewusst werden: es ist eine Zeit, die Flexibilität, Intuition und Mut erfordert. Angst hat keine Zukunft! Angst erzeugt Starre und Starre erzeugt Handlungsunfähigkeit. Und das ist jetzt die Zeit, die uns zum Handeln auffordert. Und wir werden uns nicht auf alle Eventualitäten einrichten können. Das geht bis zu einem gewissen Punkt, aber nicht darüber hinaus. Deshalb benötigen wir in den nächsten Jahren wohl etwas Geschick im Improvisieren.
2021 ist das Jahr das Abschieds und des Schmerzes. Das gilt für Menschen genauso wie für Überzeugungen, Lebensgewohnheiten oder einfach den gesamten Status Quo, an den man sich in einem Lebensalter so gewöhnen konnte. Konzentrieren Sie sich besser nicht darauf, dass „das alte Normal“ zurück kommt. Das ist eher unwahrscheinlich, auch wenn es im Moment (Juni 2021) erst mal kurz so aussieht. Es darf deshalb nicht verwundern, wenn Menschen, Freundschaften, und „Dinge“ einfach so verschwinden, als hätte es sie nie gegeben. Das ist der Zeitgeist dieser Phase. Dem Platz für Neues muss Altes weichen. Alt ist, was sich nicht ändern kann. Das ist dann vor allem wie im technologischen Bereich als „veraltet“ zu betrachten.
In diesem Zusammenhang beobachte ich seit ca. 12 Monaten die „alternative Wahrheitsbewegung“, die sich exoterisch mit den Prozessen dieser Welt befasst und damit, wie alles so schlimm werden konnte. Jeder in dieser Szene „weiß“, dass Bill Gates, die Clintons, die Illuminaten und wie sie alle heißen, Schuld an dem ganzen Schlamassel haben, weil sie uns versklaven. Ich habe in einem Jahr nicht einen Menschen erlebt, der sich die Frage gestellt hat, welchen Anteil er an dieser ganzen Situation hat. Es hat einen Grund, warum Wir jetzt all das mitmachen. Denn wir gehören zum Problem genauso dazu, wie wir selbst die Lösung des Problems sind. Die richtigen Fragen also sind, so denke ich: „was habe ich zum Status Quo beigetragen“, denn das erklärt, warum ich mit dabei bin. Und „wie kann ich den Status Quo ändern“? Der Resignationssatz „ich allein kann ja eh nichts ändern!“ ist eine Ausrede, die einen dazu bringt, alle vier Jahre ein Kreuz zu machen (wie Analphabeten) und die Verantwortung dadurch an Andere abzugeben.
In diesem Sinne müssen Wir die Veränderung sein, die wir uns herbei sehnen und nicht darauf warten, dass irgendjemand irgendjemanden verhaftet oder etwas ändert. Es bedarf der Eigenverantwortung. Das ist schwer in einem System, das uns aus Bequemlichkeit jegliche Verantwortung gerne abnimmt und uns dazu aufmuntert, es sich „einfach nur gut gehen zu lassen“.
Jemand, der vormachen konnte, wie man selbst in die Verantwortung kommt, war Mahatma Gandhi.
Wenn wir uns von dieser Zeit, die mit Sicherheit nicht einfach ist und erst mal auch nicht werden wird, mitreißen lassen können, in freudiger Erwartung des Unerwarteten, dann werden Wir am Ende feststellen, dass das Ergebnis ein Gutes sein wird. Wir müssen nur zuerst das Alte loslassen und das Neue herein lassen. Das wäre möglicherweise Gottvertrauen.
„Wer Sicherheit statt Erkenntnis will, braucht ein Dogma, welches das Denken erspart!“
Erich Fromm
Telefonsprechzeiten
Liebe Patienten,
zur besseren Erreichbarkeit beachten Sie bitte die Telefonspechzeiten unter:
Sie haben darüber hinaus immer die Möglichkeit, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Ich rufe Sie schnellstmöglich zurück.
0231 – 13 07 23 34
Praxis während Corona.
Sehr geehrte Patienten,
Da die Frage immer öfter gestellt wird:
Aktuell benötigen Sie KEINEN Corona-Test für einen Termin in der Praxis.
Es handelt sich bei meinen Behandlungen um eine medizinische Dienstleistung, bei der eine medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt wird.
Eine Behandlung von Krankheiten, Beschwerden oder Leiden von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen, wäre rechtswidrig insofern körperliche bzw. gesundheitliche Not besteht.
Dennoch bitte ich Sie, beim Vorliegen von Erkältungssymptomen, die Praxis nicht aufzusuchen und Termine vorsorglich ab zu sagen.
Ohne Symptome gelten Sie als gesund. Eine Infektionsschutz kann im Rahmen der geltenden Verordnungen gewährleistet werden. Dies hat in den letzten zwölf Monaten uneingeschränkt funktioniert.
Beachten Sie bitte:
In der Praxis gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung für medizinische Betriebe.
VWG Wien: Urteil vom 24.03.2021 zum Versammlungsrecht mit Aussagen zum PCR-Test
VE R W A L T U N G S G E R I C H T
WI E N
GZ: VGW-103/048/3227/2021-2 Wien, 24.03.2021
A. Rum
Geschäftsabteilung: VGW-M
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die
Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der
Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche
Angelegenheiten, SVA Referat 3 – Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom
30.01.2021, GZ: …, mit welchem die für 31.01.2021 angezeigte Versammlung
untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Behörde eine von der A. am
29.1.2021 angezeigte Versammlung zum Thema „Allgemeine Informationen der
A.“, die am 31.1.2021 von 14:35 bis 18:00 Uhr in Wien, B.-Platz hätte abgehalten
werden sollen. Begründet wurde dies mit dem zu erwartenden rechtswidrigen
Verhalten der Teilnehmer und dem daraus folgenden Seuchengeschehen sowie
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einer näher beschriebenen „Strohmanntaktik“. Es werde erwartet, sohin auch von
der A., dass gut beleumundete Strohmänner vorgeschickt würden, um den wahren
illegalen Hintergrund zu verschleiern.
In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde eine erhöhte Kontroll- und
Begründungspflicht für die Untersagung von Versammlungen vorgebracht, wonach
die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 PartG die Tätigkeit einer politischen
Partei keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen
werden darf. Die belangte Behörde habe dahingehend keinen Versuch
unternommen, im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin eine Modifikation im
Sinne eines gelinderen Mittels durch die Änderung von Art und Ort der
Versammlung. Der Begründungsbestandteil des „unbekannten Strohmannes“
verschließe sich für den Sinn der Beschwerdeführerin gänzlich. Da die Untersagung
einer Versammlung nur Ultima ratio sein könne (VfGH 14.3.2013, B 1037/11
mwN), hätte aufgrund der schon wochenlangen Bekanntheit einer hohen
Versammlungsdichte für den 31.1.2021 die belangte Behörde initiativ Kontakt
aufnehmen müssen, um in Kooperation mit dem Veranstalter die Abhaltung der
Versammlung zu gewährleisten. Es treffe die belangte Behörde dahingehend eine
positive Schutzpflicht. Beispielsweise hätte die belangte Behörde bei der
Befürchtung eines zu beengten Versammlungsplatzes der Beschwerdeführerin
initiativ einen alternativen, gleichwertigen Versammlungsort anbieten müssen.
Ganz und gar zurückzuweisen sei die von der belangten Behörde mittelbar
vorgeworfene Unterstellung, wenn der Beschwerdeführerin, einer seit Jahrzehnten
im Parlament vertretenen politischen Partei, jegliche Organisationseffizienz
abgesprochen wurde. Dies erschließe sich aus dem Misstrauen, wenn der
Beschwerdeführerin vorweg die Einhaltung der Seuchenbestimmungen nicht
zugetraut werden. Die belangte Behörde trage darüber hinaus selbst gerade zur
Eskalation bei, weil sie damit die Abhaltung von Spontanversammlungen
befeuerte. Aus den sozialen Netzen sei dem Dienst (LVT) die hochexplosive
Stimmung gegen die Regierungsmaßnahmen bekannt.
Zusammengefasst dürfe eine Abwägung von kollidierenden Grundrechtspositionen
nicht per se zu einer gänzlichen Untersagung führen. Damit sei eine Abwägung
des öffentlichen Wohles der Gesundheit mit dem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit unterblieben. Da die A. als im Nationalrat vertretene Partei
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eine Reputation habe, welche es um jeden Preis zu erhalten gebe, hätte sie die
Bestimmungen des § 12 Abs.2 der 3. COVID-19-NotMV rigoros überwacht. Dazu
werde bemerkt, dass die Einschätzungen des Gesundheitsdienstes sowie des LVT
allgemein für alle bis dahin für den 31.1.2021 angemeldeten Versammlungen und
vor der Anmeldung der gegenständlichen Versammlung erfolgt seien. Damit sei
eine Prognose für die konkret beabsichtigte Versammlung schon denkunmöglich
gewesen.
Von seuchenmedizinischer Seite habe es bis dato für Cluster anläßlich einer
Versammlung keine evidente Wahrnehmung gegeben. Der peer review für die
Schutzwirkung von FFP 2 Schutzmasken sei uneinheitlich, ja durch die WHO und
die Europäische Kommission negativ in Hinblick auf die Vorteile der Schutzwirkung
beantwortet.
Da die belangte Behörde in Hinblick gelinderer Mittel und eigener Handlungen zur
Minimierung der Gefahr eines akuten Seuchengeschehens keine Überlegungen
angestellt habe, laufe das verfassungsmäßig garantierte Verfahren einer bloßen
Anzeige von Versammlungen auf ein Genehmigungssystem hinaus. Eine
Bewilligung im Rahmen eines Konzessionssystems für Versammlungen sei mit dem
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar (VfSlg.11.651/1988 und
11.866/19888 zum Verbot einer Versammlung einer vorherigen behördlichen
Bewilligung zu unterwerfen mwN).
Weshalb davon auszugehen war, dass es bei einer Versammlung von einer im
Parlament vertretenen politischen Partei zwingend zu Verstößen gegen § 12 Abs. 2
der 3. COVID-19-NotMV kommen solle, bleibe völlig offen. Damit würde diese
Bestimmung die Grundlage einer völlig beliebigen und willkürlichen Beschränkung
der Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und des Versammlungsgesetzes. Darüber hinaus
mangele dem § 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV die Einschlägigkeit für
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Diese setze nämlich
Versammlungen mit Veranstaltungen gleich, was eine gänzliche Verkennung der
Rechtslage darstelle. Eine Versammlung, und eine solche liege hier vor, genieße
den höchsten Schutz nach Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK, welche eine
Einschränkung durch bloße Verordnung verbiete.
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Bei der Beurteilung der zu erwartenden Verletzungen von Seuchenbestimmungen
werde auf „zahlreiche Medienberichte“ durch die belangte Behörde rekurriert.
Damit gebe die belangte Behörde zu erkennen, Ermittlungen und damit
Beweismittel schuldig geblieben zu sein. Eine Schlussbasis für Erwägung fehle
damit, sodass nicht nur ein Begründungsmangel, sondern der Mangel der
Unbegründetheit vorliege. Die Einschätzung des LVT Wien vom 28.1.2021 sei keine
taugliche Entscheidungsgrundlage, weil diese vor der Anmeldung der
Versammlung erfolgte und etwas nicht beurteilt werden könne, was nicht einmal
noch mitgeteilt worden sei. Weiters verlange der VfGH in VfSlg. 5.087/1966, für
die Beurteilung einer „Gesundheitsgefährdung“, dass auf „konkret, festgestellte,
objektiv erfassbare Umstände“ rekurriert wird. Der von der belangten Behörde
angefragte Gesundheitsdienst der Stadt Wien antworte nur in sehr allgemeiner
Weise und gehe auf die konkrete Veranstaltung nicht ein. Folgte man diesen
Argumenten, könnten hinkünftig alle Versammlungen ohne weiteres untersagt
werden. Als einzelne Empfehlung des Gesundheitsdienstes sei noch
hervorzuheben, dass eine erhöhte Übertragungsgefahr nur dann gegeben wäre,
wenn Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstandes und ein Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes unterbliebt. Die belangte Behörde stütze ihre Untersagung
auf ein alternatives Fehlen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Am 26.1.2021 richtete Polizeipräsident … per Email eine Anfrage an die
Oberphysikatsrätin der Stadt Wien, …, betreffend „Demonstrationen am WE
30./31.1“ mit dem Ersuchen um Informationen aus gesundheitlicher Sicht zu
nachstehenden Fragen:
1) „Ist bei einer Versammlung von mehreren hundert bis uU mehreren tausend
Menschen, die den verordneten Mindestabstand von 2 Metern nicht
einhalten und überdies überwiegend keinen eng anliegenden NMS tragen,
damit zu rechnen, dass unter Bedachtnahme darauf, dass die Menschen im
Regelfall laut skandieren und ihren Forderungen so freien Lauf lassen – auch
im Hinblick auf die neu auftretenden Mutationsvarianten des Virus (und die
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damit zusammenhängenden besorgniserregenden Medienberichte) – eine
erhebliche Gefahr der Ansteckung unter den Versammlungsteilnehmern
entstehen wird und somit mit einer unkontrollierbaren Weiterverbreitung
des Virus in der Bevölkerung gerechnet werden kann?
2) Würden derartige Menschenansammlungen die Bemühungen der
Gesundheitsbehörde, die 7 Tages-Inzidenz weiter zu senken, erheblich
konterkarieren?“
Am 27.1.2021 übermittelte der Gesundheitsdienst der Stadt Wien per Email eine
Antwort an den Polizeipräsidenten persönlich mit nachstehendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Landespolizeipräsident …,
die Corona-Kommission, als beratendes Gremium des für Gesundheit zuständigen
Bundesministers weist in der letzten Empfehlung vom 21.1.2021 auf die erhöhte
Übertragbarkeit der SARS-CoV-2 Virus-Mutante B.1.1.7 und die sich daraus
ergebende Gefahr eines neuerlich sehr starken exponentiellen Anstiegs der
Fallzahlen hin. Vor diesem Hintergrund und dem nach wie vor hohen Fallgeschehen
hat die Corona-Kommission empfohlen, die gesetzten präventiven Massnahmen
zur Kontaktreduktion weiter fortzusetzen. Es wurde auch angemerkt, dass die
Akzeptanz der Bevölkerung notwendig ist, um auch weiterhin die notwendigen
Rückgänge des Fallgeschehens erreichen zu können. Die epidemiologische
Situation mit einer steigenden Anzahl an Infektionen, bei denen erste
Testergebnisse auf mutierte Varianten des SARS-CoV-2- Virus hinweisen, hat dazu
geführt, dass in weiten Bereichen zum Schutz vor Ansteckungen das Tragen von
FFP2-Schutzmasken vorgeschrieben wurde und der vorgeschriebene
Mindestabstand auf 2 Meter ausgeweitet wurde. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass
bei den neuen Virusvarianten Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstands
und ohne Tragen von Schutzmasken aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit in
wenigen Tagen zu mehr Folgefällen führen können, als bisher beobachtet. Wenn
Personen, die das Virus ausscheiden, an der Versammlung teilnahmen, ohne den
geforderten Abstand einzuhalten und ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen,
kann es vor diesem Hintergrund zu Übertragungen kommen, die speziell auch
aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Kontakten die Bemühungen zur
Reduktion der Fallzahlen konterkarieren.“
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Die Zeichnung und die Emailadresse sind im Akt geschwärzt, sodaß eine
persönliche Zuordnung verunmöglicht wurde.
Auf der offiziellen homepage der „Corona-Kommission“ (Bewertungskriterien |
Corona Ampel (corona-ampel.gv.at) finden sich eine aktuelle Risikoeinschätzung
und Bewertungskriterien.
Am 28.1.2021 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung einen Aktenvermerk zur“ Einschätzung betr.
Corona-Demos am 30. Und 31.1.202“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass es – bezugnehmend auf vorangegangene Versammlungen – auf weiteren
Versammlungen zu Verstößen gegen die Covid 19 Maßnahmen kommen würde.
Für die Anmeldungen würden unbekannte „Strohmänner“ vorgeschickt werden,
welche aufgrund ihrer Unbescholtenheit zur Umgehung einer behördlichen
Untersagung Verwendung fänden. Weiters sei seitens der „führenden Figuren der
Szene“ aufgerufen worden, möglichst zahlreiche Versammlungen anzumelden, um
die Behörde zu beschäftigen und möglichst viele Polizisten dezentral zu binden.
Nur durch die Untersagung sämtlicher Versammlungen könne sichergestellt
werden, dass nicht die eine oder andere nicht untersagte Versammlung zum
Sammelbecken für präsumtive Teilnehmer anderer Versammlungen würde.
Abschließend wurde wörtlich die Lage zusammengefasst wie folgt:
„Aufgrund der groß angelegten Mobilisierung und aufgrund des großen Erfolges
der „Corona-Demos“ am 16.1.2021 ist mit einer sehr großen Teilnehmerzahl
(mehrere Tausend) zu rechnen. Eine Einhaltung des vorgeschriebenen
Mindestabstandes von 2 m scheint daher aus ha. Sicht denkunmöglich. Darüber
hinaus ist aufgrund einschlägiger Aufrufe sowie Erfahrungen bei vergangenen
Anlässen damit zu rechnen, dass ein Großteil der Teilnehmer die COVID-19
Bestimmungen (Abstand als auch MNS-Schutz) gezielt und vorsätzlich
missachten wird.“
Bearbeiter und Zeichnender wurden im Akt wieder geschwärzt.
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Sowohl die Stellungnahme des LVT als auch die Information des
Gesundheitsdienstes der Stadt Wien ergingen ganz allgemein und vor allem vor
der Anzeige einer beabsichtigten Versammlung durch die A. (sic!).
Die A. brachte mit 29.1.2021 eine Versammlung (dicte Kundgebung) zum Thema
„Allgemeine Information der A.“ am 31.1.2021 von 14:34 bis 18:00 Uhr der
Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis. Schutzzone und Abstand werden
eingehalten. Kurz darauf wurde eine Änderung des Standortes von C.-platz auf
B.-Platz mitgeteilt.
Darauf brachte die Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-,
Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, die Anzeige dem Magistrat der
Stadt Wien, MA 15, zur Kenntnis und bat um „weitere Veranlassung“. Um
Mitteilung von Bedenken gegen die Abhaltung der Versammlung aus
gesundheitsbehördlicher Sicht wird ersucht.
Mit 30.1.2021 richtete in Vertretung der Referatsleiter für Vereins-,
Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion
Wien der A. die beabsichtigte Untersagung der Versammlung aus. Als Begründung
wird die befürchtete Missachtung von verordnetem Mindestabstand und Mund-
/Nasenschutz genannt. Dies wiederum auf der erwarteten großen Teilnehmerzahl
von zumindest 10.000 Personen. Die A. ging bei ihrer Anzeige von 2.000 aus.
In weiterer Folge erging der Untersagungsbescheid.
Diese Feststellung gründen auf den im Akt erliegenden Schriftstücken.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 6 Abs. 1 Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr.
63/2017 sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder
deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet,
von der Behörde zu untersagen.
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Gemäß Art. 11 Abs. 1 EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, haben
alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen
Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen
Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen. Des
Weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gründen an einer haltbaren
Begründung für eine Untersagung:
Sämtliche Anfragen wurden bereits vor der Bekanntgabe der
verfahrensgegenständlichen Versammlung gestellt. Die Antworten berücksichtigen
in keiner Weise die konkrete Versammlung der A..
Darüber hinaus ist zu der beauftragten „Information aus gesundheitlicher Sicht“
Nachstehendes auszuführen:
Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“,
„Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses
Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der
Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users
2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR)
for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der
Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger
„Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die
„Information“ ausgeht. Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der
Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht
nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene
Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von
PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen,
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welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut
getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem
Erfinder der PCR-Tests, … ( https://www.youtube.com/watch?…). Mutatis
mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und
daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen
aussagt.
Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E.,
Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe
acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical
Infectious Diseases, 71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein
vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu
geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.
Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-
19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis
von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von
klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem
Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von
SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.
Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten
Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO.
Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO
abgelehnt, siehe oben.
Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter
Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie
ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss
von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998,
BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).
Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender
Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/…). Dennoch stützt sich
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die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests
(siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).
Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine
Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit
werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf
einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test
unter Anwendung der WHO-Richtlinien.
Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers
zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der
Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen
nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und
die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind.
Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung
der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen. Es
wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH)
verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt
und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch
prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark
steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.
Insgesamt ist bezüglich der „Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien
und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten,
dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und
Feststellungen vorliegen.
Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend
„Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen
werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander
stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“.
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Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage
sowie der Einschätzung des LVT ist ergänzend auszuführen:
Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann – hier im
Betriebsanlagenrecht – nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer
Bewilligung führen (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124; vom 30.06.2004,
2001/04/0204).
Umso mehr dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu
Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichtshof ständig judiziert hat
(vgl. VfGH vom 30.06.2004, B491/03; vom 30.08.2008, B663/08, beginnend mit
RGH vom 23.01.1905, 691/1904), reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht
aus für eine Untersagung einer Versammlung.
Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder
weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist
die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim
Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen
ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
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und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim
Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist eine Eingabegebühr von
je 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu
entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof (siehe § 61 VwGG) bzw. Verfassungsgerichtshof (siehe
§ 35 VfGG in Verbindung mit § 64 Absatz 1 ZPO) zu beantragen.
Dr. Frank
Richter
Weimarer Gerichtsurteil zum Schulbetrieb vom 8.4.2021
Am 8. April 2021 hat das Familiengericht Weimar beschlossen, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hat das Gericht bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten ist:
Erstmalig ist nun vor einem deutschen Gericht Beweis erhoben worden hinsichtlich der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Anit-Corona-Massnahmen. Als Gutachterinnen waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein, der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.
Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes “Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB”, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte. Sie hatte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.
Die Verfahren nach § 1666 BGB können von Amts wegen eingeleitet werden sowohl auf Anregung einer beliebigen Person oder auch ohne eine solche, wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, ein Einschreiten für geboten hält.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Massnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Der Richter führt aus: “Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender„Gegenstände“)…
Der Richter stellt fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”
Auf die landesrechtlichen Vorschriften, auf denen die Maßnahmen beruhen, können sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere nach der Überzeugung des Gerichts nicht berufen, weil diese verfassungswidrig und damit nichtig sind. Grund: Sie verstoßen gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 20, 28 Grundgesetz).
“Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein. Die entgegen § 1 Absatz 2 IfSG nicht evidenzbasierten Maßnahmen sind bereits ungeeignet, den mit ihnen verfolgten grundsätzlich legitimen Zweck zu erreichen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden oder das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV- 2 abzusenken. In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber.”, so der Richter.
Er stellt klar: “Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beteiligten die Verfassungswidrigkeit der Eingriffe in ihre Rechte zu begründen hätten, sondern umgekehrt der Freistaat Thüringen, der mit seinen landesrechtlichen Vorschriften in die Rechte der Beteiligten eingreift, mit der gebotenen wissenschaftlichen Evidenz beweisen müsste, dass die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie ggfls. verhältnismäßig sind. Das ist bisher nicht ansatzweise geschehen.”
- 1. Der fehlende Nutzen des Maskentragens und des Einhaltens von Abstandsvorschriften für die Kinder selbst und Dritte
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Gutachterin Prof. Kappstein nach Auswertung der gesamten internationalen Datenlage zu dem Thema Masken dargelegt, dass eine Effektivität von Masken für gesunde Personen in der Öffentlichkeit nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist.
Im Urteil heisst es: “Ebenso sind ‚Fremdschutz‘ und die ‚unbemerkte Übertragung‘, womit das RKI seine ‚Neubewertung‘ begründet hat, nicht durch wissenschaftliche Fakten gestützt. Plausibilität, mathematische Schätzungen und subjektive Einschätzungen in Meinungsbeiträgen können bevölkerungsbezogene klinisch-epidemiologische Untersuchungen nicht ersetzen. Experimentelle Untersuchungen zur Filterleistung von Masken und mathematische Schätzungen sind nicht geeignet, eine Wirksamkeit im wirklichen Leben zu belegen. Die internationalen Gesundheitsbehörden sprechen sich zwar für das Tragen von Masken im öffentlichen Raum aus, sagen aber auch, dass es dafür keine Belege aus wissenschaftlichen Untersuchungen gibt. Vielmehr sprechen alle gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse dafür, dass Masken keinen Effekt auf das Infektionsgeschehen haben. Durchweg alle Publikationen, die als Beleg für die Wirksamkeit von Masken im öffentlichen Raum angeführt werden, lassen diese Schlussfolgerung nicht zu. Das gilt auch für die sog. Jena-Studie, wie die Gutachterin im Gutachten eingehend darlegt. Denn bei der Jena-Studie – wie die große Mehrheit der weiteren Studien eine auf theoretischen Annahmen beruhende rein mathematische Schätzungs- oder Modellierungsstudie ohne reale Kontaktnachverfolgung mit Autoren aus dem Bereich der Makroökonomie ohne epidemiologische Kenntnisse – bleibt, wie von der Gutachterin detailliert erläutert, der entscheidende epidemiologische Umstand unberücksichtigt, dass die Infektionswerte bereits vor Einführung der Maskenpflicht in Jena am 6. April 2020 (etwa drei Wochen später im ganzen Bundesgebiet) deutlich zurückgingen und es bereits Ende März 2020 kein relevantes Infektionsgeschehen in Jena mehr gab.”
Die Masken sind nicht nur nutzlos, sie sind auch gefährlich, urteilt das Gericht: “Jede Maske muss, wie die Gutachterin weiter ausführt, um prinzipiell wirksam sein zu können, richtig getragen werden. Masken können zu einem Kontaminationsrisiko werden, wenn sie angefasst werden. Sie werden aber von der Bevölkerung zum einen nicht richtig getragen und zum anderen sehr häufig mit den Händen berührt. Das ist ebenso bei Politikern zu beobachten, die im Fernsehen zu sehen sind. Der Bevölkerung wurde nicht beigebracht, Masken richtig zu benutzen, es wurde nicht erklärt, wie man sich unterwegs die Hände waschen soll bzw. wie eine effektive Händedesinfektion durchgeführt wird. Es wurde ferner nicht erklärt, warum die Händehygiene wichtig ist und dass man darauf achten muss, sich mit den Händen nicht an Augen, Nase und Mund zu fassen. Die Bevölkerung wurde mit den Masken quasi allein gelassen. Das Infektionsrisiko wird durch das Tragen der Masken nicht nur nicht gesenkt, sondern durch die inkorrekte Handhabung der Maske noch gesteigert. Die Gutachterin legt dies in ihrem Gutachten ebenso eingehend dar wie den Umstand, dass und aus welchen Gründen es „wirklichkeitsfremd“ ist, den angemessenen Umgang der Bevölkerung mit Masken zu erreichen.”
“Die Übertragung von SARS-CoV-2 durch ‚Aerosole‘, also durch die Luft, ist medizinisch nicht plausibel und wissenschaftlich unbewiesen. Sie stellt eine Hypothese dar, die hauptsächlich auf Aerosol-Physiker zurückgeht, die der Gutachterin zufolge nachvollziehbarerweise von ihrem Fachgebiet her medizinische Zusammenhänge nicht beurteilen können. Die ‚Aerosol‘- Theorie ist für das menschliche Zusammenleben außerordentlich schädlich und führt dazu, dass sich Menschen in keinem Innenraum mehr sicher fühlen können, und manche fürchten sich sogar außerhalb von Gebäuden vor einer Infektion durch ‚Aerosole‘. Zusammen mit der ‚unbemerkten‘ Übertragung führt die ‚Aerosol‘-Theorie dazu, dass in jedem Mit-Menschen ein Infektionsrisiko gesehen werden kann.
Die geänderten Einlassungen der Politik zu Masken, erst Stoffmasken in 2020, dann seit Anfang 2021 entweder OP-Masken oder FFP2-Masken, lassen jede klare Linie vermissen. Auch wenn OP-Masken und FFP-Masken beides medizinische Masken sind, haben sie unterschiedliche Funktionen und sind deshalb nicht austauschbar. Entweder hat die Politik, die diese Entscheidungen getroffen hat, selbst nicht verstanden, wozu welcher Maskentyp sich prinzipiell eignet, oder es kommt ihr darauf nicht an, sondern nur auf den symbolischen Wert der Maske. Die Masken-Entscheidungen der Politik sind aus der fachlichen Sicht der Gutachterin nicht nachvollziehbar und schonend ausgedrückt als unplausibel zu bezeichnen.
Die Gutachterin weist weiter darauf hin, dass es keine wissenschaftlichen Untersuchungen zum Abstandhalten außerhalb der medizinischen Patientenversorgung gibt. Zusammenfassend können dazu nach ihrer Ansicht zur Überzeugung des Gerichts lediglich folgende Regeln aufgestellt werden:
1. Bei vis-à-vis-Kontakten einen Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) einzuhalten, wenn eine der beiden Personen Symptome einer Erkältung hat, kann als eine sinnvolle Maßnahme bezeichnet werden. Im wissenschaftlichen Sinne gesichert ist sie allerdings nicht, sondern es gibt lediglich Anhalt dafür oder kann als plausibel bezeichnet werden, dass es eine wirksame Maßnahme ist, um sich vor einem Erregerkontakt durch Tröpfchen respiratorischen Sekrets zu schützen, wenn die Kontaktperson Zeichen einer Erkältung hat. Ein Rundum-Abstand dagegen ist nicht sinnvoll, um sich zu schützen, wenn die Kontaktperson erkältet ist.
2. Einen Rundum-Abstand oder auch nur einen vis-à-vis-Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) zu einhalten, wenn keiner der anwesenden Personen Zeichen einer Erkältung hat, wird durch wissenschaftliche Daten nicht gestützt. Dadurch wird aber das Zusammenleben der Menschen und insbesondere der unbeschwerte Kontakt unter Kindern sehr stark beeinträchtigt, ohne dass ein Nutzen im Sinne des Infektionsschutzes erkennbar ist.
3. Nahe Kontakte, also unter 1,5 m (1 – 2 m), unter Schülern oder zwischen Lehrern und Schülern oder unter Kollegen bei der Arbeit etc. stellen aber auch selbst dann kein Risiko dar, wenn einer von beiden Kontaktpersonen Erkältungszeichen hat, weil die Dauer solcher Kontakte in der Schule oder auch bei Erwachsenen irgendwo in der Öffentlichkeit viel zu kurz ist, damit es zu einer Tröpfchenübertragung kommen kann. Das zeigen auch Untersuchungen aus Haushalten, wo trotz des engen Zusammenlebens mit zahlreichen Haut- und Schleimhautkontakten nur wenige Mitglieder des Haushalts erkranken, wenn einer eine respiratorische Infektion hat.”
Hinsicht der Übertragungsraten von symptomatischen, präsymptomatischen und asymptomatischen Menschen folgt das Gericht der Einschätzung von Prof. Kappstein. Es schreibt:
“Präsymptomatische Übertragungen sind nach ihren Ausführungen möglich, aber nicht zwangsläufig. In jedem Fall sind sie ihr zufolge bei Auswertung realer Kontaktszenarien deutlich geringer als bei mathematischen Modellierungen.
Aus einem im Dezember 2020 erschienenen systematischen Review mit Metaanalyse über Corona-Übertragungen in Haushalten stellt sie eine zwar höhere, aber immer noch nicht überhöhte Übertragungsrate bei symptomatischen Index-Fällen von 18 % einer äußerst geringen Übertragung bei asymptomatischen Fällen von lediglich 0,7 % gegenüber. Die Möglichkeit, dass Asymptomatische, vormals als Gesunde bezeichnet, das Virus übertragen, ist daher bedeutungslos.”
Zusammenfassend stellt das Gericht fest: “Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen.
Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mit-Menschen damit in Kontakt zu bringen. Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko senken kann. Dies gilt für Menschen aller Altersgruppen, also auch für Kinder und Jugendliche.”
Auch nach den umfangreichen Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner gibt es “bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann. Die Empfehlungen des RKI und der S3-Leitlinie der Fachgesellschaften beruhen nach den Feststellungen des Gutachters auf Beobachtungsstudien, Laboruntersuchungen zum Filtereffekt und Modellierungsstudien, welche nur niedrige und sehr niedrige Evidenz liefern, weil aus solchen Studien aufgrund der zugrundeliegenden Methodik keine wirklich validen Schlüsse auf den Effekt von Masken im Alltag und an Schulen gezogen werden können. Zudem sind die Ergebnisse der einzelnen Studien heterogen und neuere Beobachtungsstudien liefern ebenfalls widersprechende Befunde.”
Der Richter stellt fest: “Hinzu kommt, dass das erreichbare Ausmaß der Reduktion des Ansteckungsrisikos durch das Maskentragen an Schulen an sich sehr gering ist, weil an Schulen auch ohne Masken sehr selten Ansteckungen auftreten. Dementsprechend ist die absolute Risikoreduktion so gering, dass eine Pandemie damit nicht in relevanter Weise bekämpft werden kann… Die aktuell angeblich steigenden Infektionszahlen bei Kindern gehen nach den Ausführungen des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit in Wirklichkeit darauf zurück, dass die Testanzahl bei den Kindern in den vorangegangenen Wochen stark zugenommen hat. Da das Ansteckungsrisiko an Schulen an sich sehr klein ist, ist selbst bei einer möglichen Erhöhung der Ansteckungsrate bei der neuen Virusvariante B.1.1.7 in der in Studien vermuteten Größenordnung nicht damit zu rechnen, dass sich an Schulen die Virusausbreitung nennenswert erhöht. Diesem geringen Nutzen stehen zahlreiche mögliche Nebenwirkungen in Bezug auf das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen von Kindern entgegen, unter denen zahlreiche Kinder leiden müssten, um eine einzige Ansteckung zu verhindern. Diese legt der Gutachter unter anderem anhand des in der Fachzeitschrift Monatsschrift Kinderheilkunde veröffentlichten Nebenwirkungsregisters eingehend dar.”
2. Die Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des Infektionsgeschehens
Zum PCR-Test schreibt das Gericht: “Bereits die Gutachterin Prof. Dr. med. Kappstein weist in ihrem Gutachten darauf hin, dass mit dem verwendeten PCR-Test lediglich genetisches Material nachgewiesen werden kann, nicht aber, ob die RNA aus infektionstüchtigen und somit replifikationsfähigen (= vermehrungsfähigen) Viren stammt.
Auch die Gutachterin Prof. Dr. rer. biol. hum. Kämmerer bestätigt in ihrem molekularbiologischen Sachverständigengutachten, dass ein PCR-Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen kann, ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht.
Denn der Test kann nicht unterscheiden zwischen „toter“ Materie*, z.B. einem völlig harmlosen Genomfragment als Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder eine Grippe (solche Genom-Fragmente finden sich noch viele Monate, nachdem das Immunsystem das Problem „erledigt“ hat) und „lebender“ Materie, d.h. einem „frischen“, reproduktionsfähigen Virus.
So wird die PCR beispielsweise auch in der Forensik eingesetzt, um aus Haarresten oder anderen Spurenmaterialien mittels PCR vorhandene Rest-DNA so zu vervielfältigen, dass die genetische Herkunft des/der Täter erkennbar ist („Genetischer Fingerabdruck“).
Selbst wenn also bei der Durchführung der PCR inclusive aller vorbereitenden Schritte (PCR-Design und Etablierung, Probenentnahme, Aufbereitung und PCR-Durchführung) alles „richtig“ gemacht wird, und der Test positiv ist, d.h.: eine Genom-Sequenz erkennt, welche ggf. auch in einem oder sogar dem konkreten „Corona“-Virus (SARS-CoV-2) existiert, bedeutet dies unter keinen Umständen, dass die Person, welche positiv getestet wurde, mit einem replizierenden SARS-CoV-2 infiziert und folglich für andere Personen ansteckend = gefährlich ist.
Vielmehr müssen für die Feststellung einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 weitere, und zwar konkret diagnostische Methoden wie die Isolation von vermehrungsfähigen Viren eingesetzt werden.
Unabhängig von der prinzipiellen Unmöglichkeit, mit dem PCR-Test eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen, hängen darüber hinaus die Ergebnisse eines PCR-Tests nach den Ausführungen der Gutachterin Prof. Dr. Kämmerer von einer Reihe von Parametern ab, die zum einen erhebliche Unsicherheiten bedingen und zum anderen gezielt so manipuliert werden können, dass viele oder wenige (scheinbar) positive Ergebnisse erzielt werden.
Von diesen Fehlerquellen sollen zwei markante herausgegriffen werden.
Dazu gehört zum einen die Zahl der zu testenden Zielgene. Diese wurde nach den Vorgaben der WHO von ursprünglich drei sukzessive auf eins reduziert.
Die Gutachterin rechnet vor, dass durch die Verwendung nur noch eines zu testenden Zielgens bei einer Mischpopulation von 100.000 Tests mit keiner einzigen tatsächlich infizierten Person aufgrund einer bei einem Instand-Ringversuch festgestellten mittleren Fehlerrate sich ein Ergebnis von 2.690 falsch positiv Getesteten ergibt. Bei Verwendung von 3 Zielgenen wären es lediglich 10 falsch positiv Getestete.
Würden die 100.000 durchgeführten Tests repräsentativ bei 100.000 Bürgern einer Stadt/eines Landkreises innerhalb von 7 Tagen durchgeführt sein, so ergibt sich alleine aus dieser Reduzierung der verwendeten Zielgene hinsichtlich der „Tagesinzidenz“ ein Unterschied von 10 Falsch-Positiven gegenüber 2690 Falsch-Positiven und davon abhängig die Schwere der ergriffenen Freiheitsbeschränkungen der Bürger.
Wäre konsequent die korrekte „Targetanzahl“ von drei bzw. sogar besser (wie z.B. in Thailand) bis zu 6 Genen für die PCR-Analyse verwendet worden, hätte sich die Rate der positiven Tests und damit die „7-Tagesinzidenz“ fast komplett auf null reduziert.
Zum anderen gehört zu den Fehlerquellen der sog. ct-Wert, also die Zahl der Amplifikations- /Verdopplungsschritte, bis zu der der Test noch als „positiv“ gewertet wird.
Die Gutachterin weist darauf hin, dass nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung alle „positiv“-Resultate, die erst ab einem Zyklus von 35 erkannt werden, keinerlei wissenschaftliche (d.h.: keine evidenzbasierte) Grundlage haben. Im Bereich ct-Wert 26-35 kann der Test nur als positiv gewertet werden, wenn mit Virusanzucht abgeglichen. Der mit Hilfe der WHO weltweit propagierte RT-qPCR Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 hingegen war (und ihm folgend auch alle anderen auf ihm als Blaupause basierenden Tests) auf 45 Zyklen eingestellt, ohne einen CT-Wert für „positiv“ zu definieren.
Dazu kommt noch, dass bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 zu beachten ist (Nr. 12 der rechtlichen Hinweise des Gerichts). Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden. https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information- notice-for-ivd-users-2020-05.
Auch die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können nach den Darlegungen im Gutachten keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein- Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können.
Um eine Abschätzung der Infektiosität der getesteten Personen zu erlauben, müsste der jeweilig durchgeführte positive Test (ähnlich wie der RT-qPCR) individuell mit einer Anzüchtbarkeit von Viren aus der Testprobe abgeglichen werden, was unter den extrem variablen und nicht überprüfbaren Testbedingungen unmöglich ist.
Schließlich weist die Gutachterin darauf hin, dass die geringe Spezifität der Tests eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen bedingt, welche unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (z.B. Schulen geschlossen, „Ausbruchsmeldungen“) Folgen nach sich ziehen, bis sie sich als Fehlalarm entpuppen. Die Fehlerwirkung, also eine hohe Zahl von Falsch-Positiven, ist gerade bei Tests an Symptomlosen besonders stark.
Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind. Dazu kommen die beschriebenen und andere im Gutachten aufgeführte Fehlerquellen mit gravierenden Auswirkungen, so dass eine adäquate Feststellung des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 in Thüringen (und bundesweit) nicht ansatzweise vorhanden ist.
Ohnehin wird der Begriff der „Inzidenz“ vom Landesverordnungsgeber fehlgebraucht. Denn „Inzidenz“ meint eigentlich das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten und ggfls. ärztlich untersuchten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, vgl. Nr. 11 der rechtlichen Hinweise des Gerichts. Tatsächlich aber werden undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen getestet, so dass es sich beidem, was als „Inzidenz“ ausgegeben wird, lediglich um schlichte Melderaten handelt.
Die infection fatality rate jedenfalls beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober 2020 in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien.https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf
Ioannidis kam auch in einer im Januar 2021 veröffentlichten Studie zum Ergebnis, dass lockdowns keinen signifikanten Nutzen haben.
3. Die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Schnelltests in den Schulen
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Zu diesen personenbezogenen Daten gehört auch ein Testergebnis. Ein solches ist darüber hinaus ein persönliches Gesundheits-„Datum“ im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), das grundsätzlich niemanden etwas angeht.
Auch dieser Grundrechtseingriff ist verfassungswidrig. Denn bei den konkreten Abläufen des Testgeschehens in den Schulen erscheint es unvermeidlich, dass zahlreiche weitere Personen (Mitschüler, Lehrer, andere Eltern) Kenntnis von einem beispielsweise „positiven“ Testergebnis erhalten würden.
Das gilt im Übrigen entsprechend, wenn ähnliche Testbarrieren beim Zugang zum Einkaufen oder zu kulturellen Veranstaltungen errichtet werden.
Hinzu kommt, dass eine etwaige landesrechtlich angeordnete Testpflicht für Schüler bereits nicht vom Infektionsschutzgesetz – unabhängig davon, dass sich dieses seinerseits erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht – gedeckt ist.
Nach § 28 IfSG können die zuständigen Behörden in der dort näher bezeichneten Weise die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden. Diese können nach § 29 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden und haben dann auch erforderliche Untersuchungen zu dulden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in seinem Beschluss vom 02.03.2021, Az.: 20 NE 21.353, abgelehnt, Beschäftigte in Pflegeheimen von vornherein als krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider anzusehen. Das dürfte auch für Schüler gelten. Aber auch eine Einstufung als ansteckungsverdächtig kommt nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte; eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Erforderlich ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Maßgebend für einen Ansteckungsverdacht ist ausschließlich die Wahrscheinlichkeit eines zurückliegenden Infektionsvorgangs, vgl. Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 31 ff. Der BayVGH, a.a.O., hat dies für die Beschäftigten in Pflegeberufen abgelehnt. Für Schüler gilt nichts anderes.
4. Das Recht der Kinder auf Bildung und Schulunterricht
Die Schulkinder unterliegen nicht nur der landesrechtlich geregelten Schulpflicht, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht.
Dieser ergibt sich auch aus Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland geltendes Recht ist.
Danach müssen alle Vertragsstaaten nicht nur den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen, sondern darüber hinaus auch die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich (!) machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen. Die Bildungsziele aus Artikel 29 UN- Kinderrechtskonvention sind dabei einzuhalten.”
5. Ergebnis
Der Richter faßt seine Entscheidung wie folgt zusammen:
“Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.
Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine „Infektion“ mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereits aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. Laut RKI-Berechnungen, wie Gutachter Prof. Dr. Kuhbandner ausführt, beträgt bei Massentestungen mit Schnelltests unabhängig von Symptomen die Wahrscheinlichkeit, beim Erhalt eines positiven Ergebnisses tatsächlich infiziert zu sein, bei einer Inzidenz von 50 (Testspezifität 80%, Testsensitivität 98%) nur zwei Prozent. Das würde heißen: Auf zwei echt-positive Schnelltest-Ergebnisse kämen 98 falsch- positive Schnelltest-Ergebnisse, welche man dann alle mit einem PCR-Test nachtesten müsste.
Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.”
Abschliessend merkt der Richter an: “Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner:
100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.
Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.”
Quelle: http://www.2020news.de