Kosten und Erstattung

Das Honorar basiert auf der GebüH von 1984, welches 2002 in Euro umgerechnet wurde. Eine Anpassung der Höhe der Gebührenziffern ist seit 1984 nicht vorgenommen worden. Das GebüH ist nicht rechtlich bindend, stellt aber seit Beginn meiner Tätigkeit die Grundlage zur Honorarstellung dar. Über die genauen Kosten werden Sie spätestens vor Beginn der Behandlung aufgeklärt. Informieren Sie sich gerne vorab über die Behandlungskosten.

Privatversicherte

Eine Kostenübernahme durch private Versicherungen ist idR möglich, jedoch abhängig von einer entsprechenden Klausel im Versorgungsvertrag („Heilpraktiker-Klausel“). Informieren Sie sich bitte vorab bei ihrem Versicherer, unter welchen Bedingungen (GebüH, Hufelandverzeichnis, Höhe der Erstattung, andere Regelungen) eine Erstattung von Heilpraktiker-Leistungen möglich ist.

Beihilfe-Versicherte

Ab 01.07.2026 werden für verbeamtete NEUKUNDEN / PATIENTEN keine beihilfefähigen Rechnungen mehr erstellt. Die aktuellen Beihilfe-Sätze werden weder der Arbeit des Leistungserbringers noch der wirtschaftlichen Realität gerecht. Wenn Sie meine Leistungen in Anspruch nehmen wollen, werden Sie zwischen 50-75% der Rechnung selber zahlen müssen. Ein gesetzlich Versicherter zahlt übrigens 100% selber, bei gleichem Honorar. Grundlage der Rechnungsstellung bleibt, aus reiner Kulanz und ohne rechtliche Notwendigkeit, die GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) aus den 80er- Jahren des letzten Jahrhunderts.

Verbeamtete BESTANDSKUNDENPATIENTEN erhalten weiterhin eine beihilfefähige Rechnung nach der Beihilfe-Tabelle (2023 bei Beihilfe Land NRW, 2011 bei Beihilfe Bund). Etwaige, zukünftige Kürzungen in dieser Beihilfetabelle werden allerdings nicht mehr berücksichtigt und sind vom Versicherten selber zu tragen.

Freie Heilfürsorge

Eine Kostenübernahme durch die Freie Heilfürsorge ist nicht möglich.

Gesetzlich Versicherte

Eine Kostenübernahme durch gesetzlich Versicherte ist nicht möglich. Das gilt auch für Leistungen der Osteopathie, da ich keine Anerkennung als Osteopath besitze. Und ich strebe das auch nicht an.
Chiropraktiksche Behandlungen werden von gesetzlichen Versicherungen erstattet, wenn ein ARZT diese Behandlung durchführt. Für den Heilpraktiker gilt das nicht.

HeilpraktikerZusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte

Eine Kostenübernahme durch eine Zusatzversicherung ist möglich. Bitte informieren Sie mich VOR Rechnungsstellung, unter welchen Bedingungen ihr Kostenträger Heilpraktikerleistungen erstattet (die Versicherungen agieren häufig sehr phantasiereich bei ihren Regelwerken zur Kostenerstattung von Heilpraktikern-Leistungen).

Berufsgenossenschaft / „BG“-Fälle

Eine Kostenübernahme durch die „BG“ ist nicht möglich.
In der Vergangenheit sind Fälle in meiner Praxis bei Nachweis eines Heil- oder Linderungseffekts durch die BG als „Kulanzfall“ erstattet worden. Hierfür kann ich als Therapeut allerdings keine Garantie geben. Den Erstattungsprozess haben die Versicherten in der Vergangenheit eigenverantwortlich und ohne Erwartungshaltung durchgeführt.


Weitere Inofrmationen entnehmen Sie gern dem aktuellen Behandlungsvertrag der Praxis: