Gebührenordnung für Heilpraktiker

Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) stellt eine reine Kulanzleistung meiner Praxis da, da die Sätze von 1985 veraltet und vor allem nicht rechtlich bindend sind. Das Abrechnen nach Ziffern der GebüH ist für den Heilpraktiker als Dienstleister ein Verlustgeschäft. Es besteht auch keine vertragliche Bindung zwischen Heilpraktiker und Kostenträgern. Wohl aber gehen Sie als Patient einen Dienstleistungsvertrag mit mir als Therapeuten ein.
Es gibt in der Gebührenordnung auch keine Regelung, wie oft, oder welche Ziffern in Kombination abgerechnet werden „dürfen“. Dies sind freie Erfindungen der Versicherungen und berufen sich nicht auf gesetzliche Regelungen. Im Falle von Nicht-Erstattung einzelner Leistungen muss der Patient ggf. selbst in einem Widerspruchverfahren mit dem Kostenträger nicht erstattete Leistungen einfordern.

Daher gilt grundsätzlich:
Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat Zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des GebüH beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen GebüH und Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen.
Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und / oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

Hinweis:
Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenkassen teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen informieren Sie sich bitte bei ihrer Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung.

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